Satzung - Fussfranken

Die Fußfranken“  eV.
Die fröhliche Wandergruppe für Jedermann und Frau

Die Fussfranken
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Satzung

    „Die Fußfranken“ e.V.
                               Die fröhliche Wandergruppe für Jedermann und Frau
                                Vereins-Nr. 3225
                            Satzung
                  Neue Satzung vom 5. Oktober 2018
Diese geänderte Satzung von der Hauptversammlung am 05.Oktober 2018 beschlossen, tritt an Stelle der, am 16.April 1999 unter der Nummer 3225 im Vereinsregister Nürnberg eingetragenen Satzung, sowie deren Änderungen vom 21. März 2001 und vom 11. April 2005.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "die Fußfranken" e.V., die fröhliche Wandergruppe für Jedermann und Frau. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
Der Verein wurde 1999 gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns, und der Heimatkunde.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirktlicht durch Planung und Gestaltung von gemeinsamen Wanderungen unter fachkundiger Führung.                                                                                                         

§ 3 Idealverein
Der Verein ist selbstlos tätig, denn er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                                                                                                                                               
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionel unabhängig.

§ 6 Mitglieder
sind aufgegliedert in
a) Vollmitglieder
b) Anschlußmitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder

§ 7 Voraussetzung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden.Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme.

§ 8 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.
Der Austritt ist spätestens am 30. September schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu erklären.
Ein Mitglied kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es mit der Beitragszahlung, trotz schriftlicher Erinnerung, in Verzug ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte.

§ 9 Beitragspflicht
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und Anschlussmitglieder unter 18 Jahren sind beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten, bzw. wird per Lastschrift eingezogen.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) Die Mitgliederversammlung. Diese muß mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Hauptversammlung zusammentreten.
b) Die Vorstandschaft.


§ 11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins liegt zwischen den Hauptversammlungen in den Händen der Vorstandschaft. Diese wird in den Hauptversammlungen für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt wird.
Als Geschäftsführer des Vereins amtiert der 1. oder 2. Vorstand nach Absprache zwischen den beiden.


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§ 12 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
a)  1. Vorsitzenden
b)  2. Vorsitzenden    
c)  Wanderwart/in           
d)  Schatzmeister/in        
e)  Schriftführer/in    
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sollten Posten unter Absatz c) bis e) nicht besetzt werden, übernehmen der 1. oder 2. Vorsitzende in Absprache untereinander deren Aufgabe oder die Vorstandschaft kann für unbesetzte Posten, Mitglieder mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Wahl durch die nächste Hauptversammlung beauftragen.    

§ 13 Haushalt- und Kassenführung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für jedes Kalenderjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Der/Die Schatzmeister/in hat der Hauptversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.  
Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder. Diese erstatten der Hauptversammlung einen Bericht.                                                                                                                          
§ 14 Ordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Hauptversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung bei dem Mitglied angekommen sein.Die Anschlussmitglieder gelten als rechtzeitig verständigt, wenn ihr Vollmitglied eingeladen worden ist. Folgende Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten sein.
a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden
      b) Jahresabrechnung
     c) Bericht der Kassenprüfer
  d) Genehmigung des Haushaltsplan
  e) Entlastung der Vorstandschaft
  f) alle 2 Jahre Wahl der Vorstandschaft
  g) alle 2 Jahre Wahl der Kassenprüfer
  h) Satzungsänderung (wenn vorgesehen)
  i) Anträge
  j) Verschiedenes
  Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied, leitet die Versammlung. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss. Stimmberechtigt sind nach § 7 alle Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren.

§ 15 Änderung der Satzung und Beschlüsse
Für eine Änderung der Vereinssatzung, eingeschlossen §2 ( Zweck des Vereins ), ist in der Hauptversammlung eine dreiviertel Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.
Eine Satzungsänderung kann in einer Versammlung nur erfolgen, wenn die Änderung den Mitgliedern mit der Einladung den Wortlaut der alten als auch der neuen Satzung mitgeteilt wurde.
Bei allen anderen Anträgen werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Anträge zur Hauptversammlung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

§ 16 Ausserordentliche Hauptversammlung
Die Vorstandschaft kann zu jeder Zeit, unter Beachtung der gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung, eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Die ausserordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche. Der Vorstand muss eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes beantragen.

§ 17 Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung. Hierzu sind dreiviertel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 18 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt.
§ 19 Zuständigkeit bei Entscheidungen
Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschrieben ist.


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